Satzung des Freundeskreis Cadenberge e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen FREUNDESKREIS CADENBERGE e.V.,
Hilfe für Alkoholkranke und deren Angehörige
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 140185 eingetragen.
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 21781 Cadenberge im Landkreis Cuxhaven und wurde am 01.04.1986 errichtet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, konfessionell und nach Herkunft neutral.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts ´´Steuerbegünstigte Zwecke´´ der Abgabenordnung.

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§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.
Der Verein ist eine Selbsthilfegruppe für Alkoholkranke und deren Angehörige. Alkoholkranken und Angehörigen, die Hilfe suchen, wird nach Kräften geholfen durch Einzelgespräche und durch regelmäßige Besuche der wöchentlichen Gruppenabende.
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mindestens ein halbes Jahr alkoholfrei gelebt hat und regelmäßig die Gruppenabende besucht hat und sich verpflichtet dieses auch weiterhin zu tun. Aufnahmeanträge können beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins an.

Mitglieder sind ab 18 Jahren stimmberechtigt.

Eintritt Jugendlicher unter 18 Jahren nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und von allen Vorgängen unterrichtet zu werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die gefassten Beschlüsse zu befolgen. Geringfügige Arbeitsleistungen sind, falls erforderlich, von den Mitgliedern zu erbringen.

Jedes Mitglied unterliegt der Schweigepflicht.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

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§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)
  2. der Vorstand

Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenführer
  4. dem Schriftführer
  5. dem 1. Suchtgefährdetenhelfer
  6. dem 2. Suchtgefährdetenhelfer
  7. dem 3. Suchtgefährdetenhelfer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Kassenführer
  4. der Schriftführer

Zwei von ihnen sind gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

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§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorliegen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

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§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In sehr dringenden Fällen auch mit verkürzter Ladefrist, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein viertel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich fordert.

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§ 11 Abstimmung und Satzungsänderung

  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Wichtige Entscheidungen sind den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor Abstimmung mündlich mitzuteilen.

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§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§12 Nr. 1

Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich gestellt werden und kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§12 Nr. 2

Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Ortsverband Cadenberge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Nach Annahme durch die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt diese geänderte Satzung heute – am 16. Oktober 2009 – in Kraft.

Cadenberge, den 16. Oktober 2009

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