Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mindestens ein halbes Jahr alkoholfrei gelebt hat und regelmäßig die Gruppenabende besucht hat und sich verpflichtet dieses auch weiterhin zu tun. Aufnahmeanträge können beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins an.
Mitglieder sind ab 18 Jahren stimmberechtigt.
Eintritt Jugendlicher unter 18 Jahren nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten.
Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und von allen Vorgängen unterrichtet zu werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die gefassten Beschlüsse zu befolgen. Geringfügige Arbeitsleistungen sind, falls erforderlich, von den Mitgliedern zu erbringen.
Jedes Mitglied unterliegt der Schweigepflicht.
durch Tod.
durch Austritt, der schriftlich dem Kassenführer mitzuteilen ist.
Der Austritt wird zum Ende des Quartals wirksam.
durch Ausschluss:
Wegen Schädigung der Vereinsinteressen. Der Ausschluss Erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Bereits gezahlte Beiträge bleiben im Verein.
Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
Zwei von ihnen sind gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Versammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorliegen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In sehr dringenden Fällen auch mit verkürzter Ladefrist, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein viertel aller Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich fordert.
Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich gestellt werden und kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins von einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Ortsverband Cadenberge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nach Annahme durch die außerordentliche Mitgliederversammlung tritt diese geänderte Satzung heute – am 16. Oktober 2009 – in Kraft.
Cadenberge, den 16. Oktober 2009